Die vorliegende Vorgabe dient als Grundlage sowie als integrierender Bestandteil für die Ausschreibungen von Anlagen und Installationen in der GE VII. Sie soll ein einheitliches
Verständnis in Bezug auf gültige Normen und Methoden zur Anwendung kommen. Die Vorgabe beschränkt sich dabei auf die technischen Anlagen, Anlagenteile, Installationen und Apparate.