Die Vorgabe dient als Grundlage sowie als integrierender Bestandteil für die Ausschreibungen von Anlagen und Installationen und soll ein einheitliches Verständnis
in Bezug auf gültige Normen und Methoden schaffen. Die Vorgabe beschränkt sich auf die technischen Anlagen, Anlagenteile, Installationen und Apparate.

Es besteht die Vorgabe des Tiefbauamtes Kanton Zürich GE VII dass alle in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Spezifikationen der LWL Anlage einheitlich erstellt und dokumentiert sind.